Merkblatt zur Fischerprüfung Landesfischerkarte in der Steiermark

 

Für alle Gewässer in der Steiermark benötigt man zum Fischen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr eine sogenannte Landesfischerkarte sowie die Erlaubnis des jeweiligen Gewässerbesitzers oder –pächters.

Minderjährige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr und Bewerber um die Zulassung zur Fischerprüfung dürfen den Fischfang ohne Landesfischerkarte, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers ausüben.

Personen, welche sich um die Zulassung zur Fischerprüfung bewerben, haben ihr Ansuchen unter Anschluss der Geburtsurkunde (Taufschein) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ihres Hauptwohnsitzes einzubringen.Die Termine dazu:1. Freitag im April ( Anmeldung spätestens am 1. März) und1. Freitag im Oktober (Anmeldung spätestens 1. September)

Die Prüfung findet in Form eines schriftlichen Multiple Choice Tests statt. Es sind je 10 Fragen
aus folgenden Wissensgebieten zu beantworten:
 

a) Fischkunde und Hege,
b) Gewässer- und Biotopkunde,
c) Tierschutz, fischereiliche Praxis, Behandlung der gefangenen Fische sowie
d) Rechtsvorschriften aus Fischerei, Wasserrecht-, und Naturschutzgesetz,
soweit Schutz, Erhaltung und Pflege standortgerechter Lebensgemeinschaften geregelt werden.

 

 Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 30 Fragen richtig beantwortet sind, darüber hinaus dürfen in keinem Prüfungsgebiet 5 nicht oder falsch beantwortet sein und im Falle von Mehrfachantworten gilt die Frage als nicht beantwortet.

 

Prüfungsunterlagen:
Leitfaden (Buch) € 25,00 und Fragenkatalog € 5,00
erhältlich beim Landesfischereiverband Stmk, 8010 Graz, Hamerlinggasse 3, Tel.: 0316/8050-1219 (Frau Posch), e–mail : landesfischereiverband@lk-stmk.at

Lernunterlagen können Sie unter "Leitfaden zur Angelfischerei" bestellen.

 

* Aufsichtsfischer, sofern sie nicht Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer eines Fischereirechtes sind, sowie ausgleichszulagenberechtigte Rentner und Pensionisten haben Anspruch auf eine 50%ige Ermäßigung.
 

Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, diesem Gesetz entsprechenden fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Prüfung zu unterziehen.